Mit den Energiepreisbremsen entlastet die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen treten ab dem 1. März 2023 in Kraft. Die Entlastungen gelten rückwirkend auch für Januar und Februar und greifen zunächst bis Ende dieses Jahres.
Sie müssen nichts tun, um von den Entlastungspaketen zu profitieren, denn selbstverständlich werden wir sämtliche Entlastungen an Sie weitergeben.
Eine Maßnahme wie die staatlichen Energiepreisbremsen ist ein Novum für uns als Energieversorger, die die Neuentwicklung einer IT-Lösung und ihre Implementierung in die Abrechnungssoftware mit sich bringt. Der Programmieraufwand ist erheblich, komplex und zeitaufwändig. Die GWK arbeitet seit Dezember mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für ihre Kunden in der knappen Zeit optimal und korrekt umzusetzen.
Wir machen zurzeit noch umfangreiche Tests, um eine reibungslose und korrekte Umsetzung sicherzustellen. Wir werden daher folgendermaßen vorgehen:
Das Informationsschreiben erhalten Sie voraussichtlich in der Woche vom 20.03.23-24.03.2023, woraus Sie bereits die Entlastungsbeträge entnehmen können.
Der Abschlag zum 15. März 2023 erfolgt noch in der Höhe des bisherigen Abschlags. Der April-Abschlag wird dann die Entlastungen für Januar bis einschließlich April beinhalten. Durch diesen Nachholeffekt ist dieser Abschlag einmalig niedriger als die dann folgenden Abschläge (ab Mai).
Die stark gestiegenen Energiepreise sind eine große Herausforderung für Kundinnen und Kunden. Die Unterstützungsleistungen der Preisbremsen dämpfen die Kosten-Belastung, im Verhältnis zu der Zeit vor der Energiekrise und vor Corona sind die Kosten jedoch deutlich erhöht. Das Ziel der staatlichen Energiepreisbremsen ist es, besondere Härten zu vermeiden. Energie einzusparen lohnt sich jetzt besonders, um die Kosten aufzufangen. Wir haben dazu ein paar Tipps zum Gas-und Stromsparen für Sie zusammengestellt.
Tipps zum Strom- und Gassparen finden Sie in unseren zwei Checklisten Energiesparen.
Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen. Zwar sinken sie derzeit an den Energiebörsen, liegen aber immer noch um ein Vielfaches höher als vor Corona und vor dem Start des Ukrainekrieges. Dies zwingt Energieversorger dazu, die Beschaffungskosten in ihren Tarifen zu berücksichtigen: Der Arbeitspreis steigt. Diese Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremse abfedern.
Mit dem Preisrechnern für Strom und für Gas des Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas hier selbst berechnen.
https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
• für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
• für Wärme 9,5 Cent/kWh und
• für Strom 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie im Laufe des März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.
Wir machen zurzeit noch umfangreiche Tests, um eine reibungslose und korrekte Umsetzung sicherzustellen. Wir werden daher folgendermaßen vorgehen:
Das Informationsschreiben erhalten Sie voraussichtlich in der Woche vom 20.03.23-24.03.2023 woraus Sie bereits die Entlastungsbeträge entnehmen können.
Der Abschlag zum 15. März 2023 erfolgt noch in der Höhe des bisherigen Abschlags. Der April-Abschlag wird dann die Entlastungen für Januar bis einschließlich April beinhalten. Durch diesen Nachholeffekt ist dieser Abschlag einmalig niedriger als die dann folgenden Abschläge (ab Mai).
Hintergrund ist, dass die Berechnungen erst sehr spät erfolgen können. Die Energieversorger übernehmen mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen eine staatliche Aufgabe. Die Umsetzung ist für ALLE Energieversorger eine Mammutaufgabe, die die Neuentwicklung einer IT-Lösung und ihre Implementierung in die Abrechnungssoftware mit sich bringt. Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, unterschiedlichen Tarifgestaltungen, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führen zu komplexem Programmierungsaufwand. Die KEW arbeitet mit Hochdruck seit Dezember mit ihrem IT-Dienstleister an der sicheren Umsetzung, damit tausende Haushalte und Gewerbekunden fehlerfrei ihre Preisbremse erhalten.
Hintergrund ist, dass die Berechnungen erst sehr spät erfolgen können. Die Energieversorger übernehmen mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen eine staatliche Aufgabe. Die Umsetzung ist für ALLE Energieversorger eine Mammutaufgabe, die die Neuentwicklung einer IT-Lösung und ihre Implementierung in die Abrechnungssoftware mit sich bringt. Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, unterschiedlichen Tarifgestaltungen, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führen zu komplexem Programmierungsaufwand. Die GWK arbeitet mit Hochdruck seit Dezember mit ihrem IT-Dienstleister an der sicheren Umsetzung, damit tausende Haushalte und Gewerbekunden rechtzeitig und fehlerfrei ihre Preisbremse erhalten.
Nach der Implementierung der neuen Software und der Neuberechnung aller Tarifvarianten brauchen für unsere individuellen Kundenanschreiben auch Datenverarbeitung, Druck und Postweg ihre Zeit.
Das Informationsschreiben erhalten Sie voraussichtlich in der Woche vom 20.03.23-24.03.2023, woraus Sie bereits die Entlastungsbeträge entnehmen können.
Der Abschlag zum 01. Bzw. zum 15. März 2023 erfolgt noch in der Höhe des bisherigen Abschlags. Der April-Abschlag wird dann die Entlastungen für Januar bis einschließlich April beinhalten. Durch diesen Nachholeffekt ist dieser Abschlag einmalig niedriger als die dann folgenden Abschläge (ab Mai).
Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens 1. März ein weiteres Schreiben von uns.
Dank unserer sicheren und vorausschauenden Einkaufspolitik liegen unsere Gaspreise, im Gegensatz zu einigen anderen Anbietern, sehr nahe an der staatlichen Preisbremse. Das bedeutet, dass die Preisbremse für Sie eine eher geringe Auswirkung hat. Das kann irritieren, ist aber vorteilhaft. Denn Sie hatten bereits vor Inkrafttreten der Preisbremse günstige Preise. Und Sie werden auch nach dem Auslaufen der Preisbremsen weiterhin davon profitieren.
Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter.
In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben.
Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber ihres Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis zum 1. März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.
1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen Vertragsarbeitspreis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 41,25 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 41,25 Cent minus 40 Cent – beträgt 1,25 Cent.
2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, die KEW prognostiziert einen Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden.
80 Prozent von 3.500 Kilowattstunden sind 2.800 Kilowattstunden.
3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: (41,25-40) x 2.800 = 35 €
Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahressrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags.
Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.
Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1.500 Euro:
→ (3.500 kWh x 0,4125 Euro) - 35€ Entlastungsbetrag = 1.500 Euro
Wenn Sie 5 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1.428 Euro:
→ (3325 kWh x 0,4125 Euro) – 35 Euro Entlastungsbetrag = 1.428 Euro
Sie sparen also 72 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.
Ja. Mit Ihrer Hilfe rechnen wir aus, ob eine Abschlagsreduzierung bei Ihnen möglich ist. Lesen Sie dazu mindestens 2 Monate nach der letzten Jahresverbrauchsabrechnung den Zähler ab, besser sie machen ein Foto, und senden uns diesen unter vertrieb@kew.de zu.
Der Erfolg von persönlichen Energiesparmaßnahmen hängt von vielen Faktoren ab, dem persönlichen Verhalten, dem Wetter, der Entwicklung des Energiemarktes, noch nicht erfolgten/anstehenden energetischen Maßnahmen. Eine freiwillige Abschlagserhöhung kann ein gutes Instrument sein, um Nachzahlungen zu vermeiden. Ihren Abschlag können Sie per Mail an info@gwkirkel.de ändern.
Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.
Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Ja, selbstverständlich werden wir als Ihr Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben.
Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis zum 1. März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren.
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.
Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt.
Mit diesen beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen. (Hinweis zu den Preisrechnern: Die errechneten Ergebnisse dienen als Beispiele. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen.)
Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar.
Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§ 39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden:
Zitat aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes (letzter Absatz): „Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“
Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus.
Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.
Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert.
Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.
Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.
Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.
Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.
Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.
Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
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