Die Gemeindewerke Kirkel beliefern in ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden der allgemeinen Versorgung und sind somit nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG in diesem Gebiet als Grundversorger definiert.
Der Grundversorger ist nach § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen, die er öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen hat, mit Strom und Gas im Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz zu versorgen.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energiewirtschaftsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist!
Entnimmt ein Verbraucher Strom oder Gas an einer Abnahmestelle an der kein vertragliches Verhältnis besteht, ist der Grundversorger dazu verpflichtet die Ersatzversorgung zu den bekannten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu übernehmen. Der Kunde schließt also durch das Einschalten des Lichtschalters faktisch einen Energielieferungsvertrag mit dem Grundversorger.
Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten oder durch zwischenzeitlichen Vertragsschluss.
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